Muslimische Frauen unterliegen einem männlichen Vormund,
bis zur Ehe ist dies normalerweise der Vater.
Bei dessen Tod
treten in der Regel die Brüder oder auch ein Onkel in diese Rolle. Nach der Heirat
übernimmt der Ehemann die Vormundschaft. Vor Gericht können sich die muslimischen
Frauen von ihrem Vormund befreien lassen, sofern dieser sie quält, misshandelt,
vergewaltigt oder sie zu Verhaltensweisen zwingt, die im Gegensatz zum Islam stehen, wie zum Beispiel Prostitution.
Dies muss jedoch nachgewiesen werden. Verstirbt der Ehemann kehrt
die muslimische Witwe entweder in die Obhut ihres Vaters oder gegebenenfalls eines
Verwandten zurück oder ein männlicher Verwandter ihres verstorbenen Ehegatten
übernimmt die Vormundschaft.
Insbesondere in den ländlichen,
traditionsbewussten Gegenden ist es üblich, dass die muslimische Frau in Abwesenheit
verheiratet wird. Der zivile Vertrag (Ehe) wird zwischen dem Vater der Braut, dem
Bräutigam und Zeugen geschlossen, diese Zusammensetzung gilt vor allen Dingen bei
der 1.Ehe der Braut.
Während ein muslimischer Mann eine andersgläubige Frau
heiraten darf, wird dieses Recht der muslimischen Frau verwehrt. Eine derartige
Verbindung gilt als „Abfall vom Islam“, worauf die Todesstrafe steht.
Die
muslimische Frau besitzt ein Mitspracherecht bezüglich des Ehevertrages. So kann
beispielsweise ein Scheidungsrecht vereinbart werden, dass die Trennung legitimiert,
wenn der Ehemann eine Zweitfrau ohne Einverständnis hält. Im Ehevertrag kann zudem
ein gewisser Geldbetrag verankert sein, der im Fall der Fälle an die Ehefrau zu
zahlen ist. In der Regel besitzt der Mann nach der Scheidung das Sorgerecht. Die
Kinder verbleiben jedoch bei der Mutter, sofern dies im Ehevertrag geregelt ist, der
Vater für die Kindererziehung nicht geeignet erscheint (Abfall vom Islam usw.) oder
dazu nicht in der Lage ist.
Die Scheidungsrate in Saudi-Arabien liegt bei
etwa 30%. Scheidungsgründe sind beispielsweise Unfruchtbarkeit des Partners oder
Verweigerung des Unterhalts, auch Scheidungen im gegenseitigen Einverständnis sind
möglich. Die Scheidung seitens der Ehefrau kann im Regelfall nur vor Gericht erwirkt
werden. Die Scheidung seitens des Ehemannes, Talaq, ist gemäß der klassischen Lehre
durch das dreimalige Aussprechen der Formel Talaq rechtsgültig. Die Verstoßung
(öffentliche Bekanntmachung der Trennungsabsicht) ist zu jedem Zeitpunkt, in
schriftlicher (Brief, SMS) und mündlicher Form möglich und zwar ohne Angabe von
Scheidungsgründen. Eine Verstoßung kann zweimal zurück genommen werden, beim dritten
Aussprechen der Formel Talaq sind die Eheleute geschieden.