Heirat & Hochzeiten

Muslimische Frauen unterliegen einem männlichen Vormund, bis zur Ehe ist dies normalerweise der Vater.

Bei dessen Tod treten in der Regel die Brüder oder auch ein Onkel in diese Rolle. Nach der Heirat übernimmt der Ehemann die Vormundschaft. Vor Gericht können sich die muslimischen Frauen von ihrem Vormund befreien lassen, sofern dieser sie quält, misshandelt, vergewaltigt oder sie zu Verhaltensweisen zwingt, die im Gegensatz zum Islam stehen, wie zum Beispiel Prostitution.

Dies muss jedoch nachgewiesen werden. Verstirbt der Ehemann kehrt die muslimische Witwe entweder in die Obhut ihres Vaters oder gegebenenfalls eines Verwandten zurück oder ein männlicher Verwandter ihres verstorbenen Ehegatten übernimmt die Vormundschaft.

Insbesondere in den ländlichen, traditionsbewussten Gegenden ist es üblich, dass die muslimische Frau in Abwesenheit verheiratet wird. Der zivile Vertrag (Ehe) wird zwischen dem Vater der Braut, dem Bräutigam und Zeugen geschlossen, diese Zusammensetzung gilt vor allen Dingen bei der 1.Ehe der Braut.

Während ein muslimischer Mann eine andersgläubige Frau heiraten darf, wird dieses Recht der muslimischen Frau verwehrt. Eine derartige Verbindung gilt als „Abfall vom Islam“, worauf die Todesstrafe steht.

Die muslimische Frau besitzt ein Mitspracherecht bezüglich des Ehevertrages. So kann beispielsweise ein Scheidungsrecht vereinbart werden, dass die Trennung legitimiert, wenn der Ehemann eine Zweitfrau ohne Einverständnis hält. Im Ehevertrag kann zudem ein gewisser Geldbetrag verankert sein, der im Fall der Fälle an die Ehefrau zu zahlen ist. In der Regel besitzt der Mann nach der Scheidung das Sorgerecht. Die Kinder verbleiben jedoch bei der Mutter, sofern dies im Ehevertrag geregelt ist, der Vater für die Kindererziehung nicht geeignet erscheint (Abfall vom Islam usw.) oder dazu nicht in der Lage ist.

Die Scheidungsrate in Saudi-Arabien liegt bei etwa 30%. Scheidungsgründe sind beispielsweise Unfruchtbarkeit des Partners oder Verweigerung des Unterhalts, auch Scheidungen im gegenseitigen Einverständnis sind möglich. Die Scheidung seitens der Ehefrau kann im Regelfall nur vor Gericht erwirkt werden. Die Scheidung seitens des Ehemannes, Talaq, ist gemäß der klassischen Lehre durch das dreimalige Aussprechen der Formel Talaq rechtsgültig. Die Verstoßung (öffentliche Bekanntmachung der Trennungsabsicht) ist zu jedem Zeitpunkt, in schriftlicher (Brief, SMS) und mündlicher Form möglich und zwar ohne Angabe von Scheidungsgründen. Eine Verstoßung kann zweimal zurück genommen werden, beim dritten Aussprechen der Formel Talaq sind die Eheleute geschieden.